Nadelstichverletzungen im Praxis- und Laboralltag

Neufassung der TRBA 250:

Besserer Schutz vor Nadelstichverletzungen ist Pflicht

Nadelstichverletzungen: Infektionsrisiko durch Patientenblut

Unter Nadelstichverletzungen versteht man Schnitte oder Stiche an benutzten medizinischen Arbeitsgeräten, die mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von Patienten verunreinigt sein können. Jede dieser Verletzungen birgt das Risiko einer Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus, dem Hepatitis-C-Virus oder HIV. Ca. 500.000 dieser Unfälle passieren jährlich allein in deutschen Kliniken.

 Einfache technische Schutzmaßnahmen, z.B. Sichere Instrumente, schützen vor Nadelstichverletzungen.

Richtlinien für den Arbeitgeber: Schutz vor Nadelstichverletzungen ist Pflicht 

Der Einsatz von Sicheren Instrumenten ist Pflicht. Um diese gesetzliche Forderung zu unterstreichen, hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Mai 2006 eine Verschärfung der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 verabschiedet.

 Die jetzt gültige Fassung der TRBA 250 verschärft die bisherige Formulierung, (konventionelle Instrumente) „sollen ersetzt werden“ zu einem klaren „sind zu ersetzen“. 

Zusammenfassung: TRBA 250, Abschnitt 4.2.4

Punkt 1:

Verpflichtend schreibt die TRBA 250 den Einsatz von Sicheren Instrumenten in folgenden Arbeitsbereichen vor:

 Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind

 Behandlung fremdgefährdender Patienten

 Rettungsdienst und Notfallaufnahme

 Gefängniskrankenhäuser

Punkt 2: 

Grundsätzlich sind Sichere Instrumente bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen „Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können“. Explizit nennt die TRBA 250 in diesem Kontext Blutentnahmen und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten.

Hinweis: Experten weisen darauf hin, dass auch kleinste und sogar unerkannte Nadelstichverletzungen zu Infektionen führen können.

Punkt 3:

Abweichungen von Punkt 2 sind möglich, wenn:

 gemeinsam mit dem Betriebsarzt ein geringes Verletzungs- bzw. geringes Infektionsrisiko ermittelt wurde. 

Bedingungen hierfür sind:

 Festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden

 Schulungen und jährliche Unterweisungen der Beschäftigten

 Ein erprobtes und sicheres Entsorgungssystem für verwendete Instrumente

Hinweis: Experten betonen, dass diese Einschränkung an der klinischen Realität vorbei gehe. Denn: Das Risiko einer Nadelstichverletzung lässt sich, das belegen Studien, letztlich nur durch Sichere Instrumente minimieren. Zu diesem Ergebnis müsste auch jede einzelne Gefährdungsbeurteilung kommen.

Infokasten: Rechtliche Bedeutung der TRBA 250

Die Technische Regel für Biologische Arbeitstoffe (TRBA) 250 enthält konkrete Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die TRBA 250 richtet sich nach dem aktuellen Stand der Technik.

Die TRBA wird ausdrücklich in der Biostoffverordnung genannt als verbindliche Richtlinie für den Arbeitgeber, um Beschäftigte vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.

 Die Biostoffverordnung ihrerseits konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz.

 Wer die TRBA 250 nicht kennt oder einfach ignoriert, handelt der Biostoffverordnung zuwider.

 Konkret heißt das: Die Technischen Regeln werden von den Gerichten wie vorweggenommene Sachverständigengutachten aufgefasst. Der Arbeitgeber, der die Technischen Regeln umsetzt, handelt gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung.

 Verantwortlich für die Umsetzung der TRBA 250 ist der Arbeitgeber.

 Die TRBA 250 wird vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/Biologische_20Arbeitsstoffe.html__nnn=true

 

 

 

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